Gebühren

Für die kostenpflichtige Schulkindbetreuung werden von der Stadt Schwäbisch Gmünd Gebühren erhoben. Diese Gebühren sind abhängig von der Anzahl der gebuchten Tage (1-5 Tage) sowie der Betreuungszeit (Früh- und/ oder Spätbetreuung). Die kostenpflichtige Betreuung ist von 7.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn (Frühbetreuung) und von Unterrichtsende bis 14.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr (Spätbetreuung). An der Rauchbeinschule ist sogar eine kostenpflichtige Betreuung bis 17.30 Uhr möglich.

In der Regel werden die Gebühren als Monatspauschale an 11 Monaten erhoben, der August ist beitragsfrei. Die Staffelung der Gebühren entnehmen Sie der „Entgeltordnung Betreuung“. Eine schriftliche Anmeldung für die kostenpflichtige Betreuung ist zwingend notwendig. Dies erfolgt an Ihrer Schule über die Leitung der Schulkindbetreuung.

Die Betreuung Ihrer Kinder im Rahmen des Ganztags ist kostenfrei (Schulbeginn bis Schulende).

Wird an der Schule Ihres Kindes ein warmes Mittagessen angeboten und von Ihrem Kind in Anspruch genommen, ist dies ebenfalls kostenpflichtig. Sie müssen Ihr Kind hierzu auch schriftlich anmelden. Das Essen wird gleichfalls als Monatspauschale abgerechnet. Krankheitstage sowie Ferientage sind bereits berücksichtigt. Die Staffelung der Essenspauschale entnehmen Sie der „Entgeltordnung Essenspauschale“.

An Schulen, an denen das Abrechnungs- und Bestellsystem „MensaMax“ eingerichtet ist, werden Einzelabrechnungen getätigt. Für das Essen der Grundschüler fallen 3,40 Euro und für Sekundarschüler 3,70 Euro je Essen an. Sie bekommen an Ihrer Schule hierzu gesonderte Informationen.

Vergünstigungen können von Familien mit sehr niedrigem Einkommen beantragt werden:

  • Für die Betreuung kann beim Amt für Bildung und Sport ein Antrag auf Ermäßigung der Elternbeiträge gestellt werden. Ausschlaggebend hierfür ist das Bruttojahreseinkommen.
  • Die Betreuungskosten können durch einen Antrag auf wirtschaftliche Jugendhilfe beim Landratsamt/ Jugendamt gegebenenfalls übernommen werden.
  • Für das Essen kann der Bezugspreis über Bildungs- und Teilhabeleistungen komplett von der Leistungsstelle übernommen werden. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Stelle (Jobcenter, Wohngeldstelle…) gestellt werden.

 

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